Deutscher Suchtkongress
Bd. 1 Nr. 1 (2023): Deutscher Suchtkongress
https://doi.org/10.18416/DSK.2023.1002
Die Rolle des Maßregelvollzugs gem. §64 StGB für die Behandlung von Drogenabhängigen in Deutschland
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Abstract
Hintergrund
Die Bund-Länder-AG zur Prüfung des Novellierungsbedarfs des Maßregelvollzugs hat in ihrem Bericht vom 20. November 2021 festgestellt, dass es einen kontinuierlichen Anstieg der nach § 64 StGB in der forensischen Psychiatrie untergebrachten Suchtkranken, hauptsächlich Opioidabhängigen, gibt. Es wird in dem Bericht aber nicht die Wirksamkeit der Therapie untersucht, sondern vorgeschlagen, die Maßregel auf die „tatsächlich behandlungsbedürften Personen zu konzentrieren“ [und darunter werden die „Therapierbereiten“ gezählt, ohne diesen Terminus zu definieren], um einem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen (um dadurch „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und eine vorzeitige Entlassung zu erreichen). Warum in der Maßregel nach wie vor kaum eine Medikamentengestützte Behandlung stattfindet, wird indes nicht thematisiert, obwohl gerade in psychiatrischen Kliniken die fachlichen Standards der Behandlung einer Opioidabhängigkeit gelten müssten und die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug nicht bei den Justiz-, sondern bei den Gesundheits- und Sozialministerien liegt! Am 16. März 2023 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Entwurf debattiert, das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
Erläuterung des Versorgungsprojektes
Die Bund-Länder-AG zur Prüfung des Novellierungsbedarfs des Maßregelvollzugs hat in ihrem Bericht vom 20. November 2021 festgestellt, dass es einen kontinuierlichen Anstieg der nach § 64 StGB in der forensischen Psychiatrie untergebrachten Suchtkranken, hauptsächlich Opioidabhängigen, gibt. Es wird in dem Bericht aber nicht die Wirksamkeit der Therapie untersucht, sondern vorgeschlagen, die Maßregel auf die „tatsächlich behandlungsbedürften Personen zu konzentrieren“ [und darunter werden die „Therapierbereiten“ gezählt, ohne diesen Terminus zu definieren], um einem „Missbrauch“ der Maßregel zu begegnen (um dadurch „die Milderung einer hohen Freiheitsstrafe“ und eine vorzeitige Entlassung zu erreichen). Warum in der Maßregel nach wie vor kaum eine Medikamentengestützte Behandlung stattfindet, wird indes nicht thematisiert, obwohl gerade in psychiatrischen Kliniken die fachlichen Standards der Behandlung einer Opioidabhängigkeit gelten müssten und die Zuständigkeit für den Maßregelvollzug nicht bei den Justiz-, sondern bei den Gesundheits- und Sozialministerien liegt! Am 16. März 2023 hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung über den Entwurf debattiert, das Gesetz soll noch vor der Sommerpause verabschiedet werden.
Erfahrungen/Erwartungen
Im Vortrag soll deutlich werden, dass die außerhalb Maßregelvollzugs anerkannte und weitgehend angewendete medikamentengestützte Behandlung intramural kaum umgesetzt wird und dass angewendete psychotherapeutische Methoden sehr wohl sinnvoll sind.
Diskussion und Schlussfolgerung
Weder die verfasste Ärzteschaft, noch Fachgesellschaften, noch die zuständigen Gesundheitsministerien der Länder befassen sich angemessen mit dem Maßregelvollzug. Eine entsprechende Änderung dieser Haltung soll angeregt werden!
Offenlegung von Interessenskonflikten sowie Förderungen
Ich und die Koautorinnen und Koautoren erklären, dass während der letzten 3 Jahre keine wirtschaftlichen Vorteile oder persönlichen Verbindungen bestanden, die die Arbeit zum eingereichten Abstract beeinflusst haben könnten.